Medizinische Behandlungspflegen nach § 37.2. SGB V
Diese dienen der Sicherung der ärztlichen Behandlung d.h. wenn Betroffene diese Einzelleistungen nicht mehr alleine oder durch Angehörige bewältigen können – z.B. bei starker Sehbehinderung, Insulininjektionen oder Blutzuckermessungen.
Über eine ärztliche Verordnung werden unten genannte Leistungen sofort im verordneten Umfang in der häuslichen Umgebung erbracht. Die Übernahme der Kosten erfolgt auf jeden Fall bis zum Zeitpunkt des Bescheides durch die Krankenkasse – unabhängig davon, ob ggf. eine Ablehnung erfolgt.
Der Versicherte trägt je Verordnung 10,00 € Eigenbeteiligung und für die ersten 28 Einsatztage müssen 10% der täglichen Behandlungskosten ebenfalls vom Versicherten getragen werden.
Behandlungspflegen sind u.a.: Medikamentengaben, Injektionen (s.c. & i.m.), Infusionen, Verbandswechsel, Einreibungen, Stomapflege, Katheterpflege, Sauerstoffgaben, Kompressionsverbände, Pütterverbände, Blutdruck- und Blutzuckermessungen.
Hier in Schleswig-Holstein darf nach Krankenkassen-Richtlinien je Hausbesuch/Einsatz eine Behandlungspflege abgerechnet werden (unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Behandlungspflegen in diesem Hausbesuch). Maximal sind drei Hausbesuche/Einsätze am Tag abrechenbar
Krankenhausabkürzung bzw. Krankenhausvermeidung nach § 37.1. SGB V
Über eine ärztliche Verordnung werden Stundenanzahl für Grundpflege/Haushalt und Behandlungspflegen festgelegt. Diese Art der Versorgung dient dazu, einen Krankenhausaufenthalt zu verkürzen oder gar zu vermeiden.
Der Hausarzt stellt hierfür eine Verordnung bei Krankenhausverordnung aus.
Der klinische Stationsarzt stellt die Verordnung bei Krankenhausabkürzung aus. Hierbei ist es zwingend erforderlich, dass der Patient die Verordnung bei Entlassung ausgehändigt bekommt. Rückwirkende oder ersatzweise ausgestellte Verordnungen durch den Hausarzt werden zum überwiegenden Teil von der Krankenkasse abgelehnt.
Nach Bewilligung durch die Krankenkasse werden diese Einsätze durch examinierte Pflegekräfte im verordneten Umfang erbracht und direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.
Der Versicherte trägt je Verordnung 10,00 € Eigenbeteiligung und für die ersten 28 Einsatztage müssen 10% der Behandlungskosten ebenfalls vom Versicherten getragen werden.
Haushaltshilfe nach § 38 SGB V
Über eine ärztliche Bescheinigung wird eine werktägliche/tägliche Stundenanzahl für eine Haushaltshilf festgelegt.
Diese Art der Betreuung steht Erziehungsberechtigen zu, die Kinder bis zum 14 Lebensjahr im Haushalt betreuen und die durch Krankheit oder Risikoschwangerschaft dieser Aufgabe nicht mehr nachkommen können.
Nach Bewilligung durch die Krankenkasse werden diese Einsätze durch Pflegekräfte im verordneten Umfang erbracht und direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.
Der Versicherte trägt je Verordnung 10,00 € Eigenbeteiligung und für die ersten 28 Einsatztage müssen 10% der Behandlungskosten ebenfalls vom Versicherten getragen werden.